5.3 Keine Nachteile für Sie

5.3 Keine Nachteile für Sie

Hinweisgeber sollen auch dann sicher sein, dass ihnen aus der Meldung bei unserem Unternehmen keine Nachteile entstehen, wenn sie ihre Identität zu erkennen geben. Deshalb darf die Identität eines Hinweisgebers nach § 4d Absatz 3 Satz 1 bzw. § 53 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG grundsätzlich nicht bekannt geben, ohne zuvor dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. 

In besonderen Fällen, etwa im Fall einer Strafverfolgung, kann es jedoch notwendig werden, dass andere Stellen, beispielsweise die zuständige Staatsanwaltschaft, auf die bei der vorhandenen Daten angewiesen sind, um den gemeldeten Verstoß weiter verfolgen und sanktionieren zu können. 

Nach § 53 Absatz 3 Satz 3 GwG darf unser Unternehmen personenbezogene Daten im Kontext weiterer Ermittlungen und nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Grund eines Gesetzes weitergeben. Gerichte haben auch die Möglichkeit, die Offenlegung personenbezogener Daten anzuordnen.

Zudem regelt § 4d Abs. 6 bzw. § 53 Absatz 5 GwG, dass Beschäftigte in Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle der Minimax Viking Gruppe wenden, dafür grundsätzlich weder arbeitsrechtlich noch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.
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